AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)

der MediaRunway GmbH & Co. KG, Venloer Str. 8, 41569 Rommerskirchen („MR“)

Teil A   Allgemeiner Teil

1 Sachlicher Anwendungsbereich, Einbeziehung und ausschließliche Geltung sowie Änderung der AGB
1.1 Einleitender Hinweis: Die für das Verständnis der AGB maßgeblichen Begriffe sind im Anhang definiert, der Bestandteil der AGB ist. Die definierten Begriffe werden in den AGB durch Kursivdruck hervorgehoben.
1.2 MR ist ein Systemhaus im Bereich Informationstechnologie/Telekommunikation (ITK) und erbringt in diesem Bereich gegenüber gewerblichen Kunden (keine Verbraucher) unterschiedliche Arten von Leistungen, je nach Vereinbarung einzeln oder gebündelt. Diese Arten von Leistungen unterliegen ggf. unterschiedlichen vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelungen. MR hat zum Zweck der Herstellung von Transparenz den unterschiedlichen Arten von Leistungen entsprechende Abschnitte der AGB zugeordnet:
(1) Teil A gilt übergreifend für alle Arten von Leistungen (und bei evtl. Widersprüchen zu anderen Teilen der AGB nachrangig nach diesen),
(2) Teil B gilt für Kauf sowie evtl. nachfolgende Inbetriebsetzung von Hardware und/oder Standardsoftware (Drittsoftware) und ggf. anderen Sachen,
(3) Teil C gilt für Miete sowie evtl. vorangehende Inbetriebsetzung von Hardware und/oder Standardsoftware (Drittsoftware) und ggf. anderen Sachen,
(4) Teil E gilt für werkvertragliche Leistungen,
(5) Teil F gilt für Dienstleistungen.
Die auf die vereinbarten Leistungen anwendbaren AGB ergeben sich aus dem Vertrag, ist dort nichts geregelt, ergeben sich die anwendbaren AGB aus der Rechtsnatur der Leistung. Bei in rechtlicher Hinsicht gemischten Leistungen gelten die allgemeinen Grundsätze.
1.3 Bei Widersprüchen zwischen zu einem Vertrag gehörenden Dokumenten bzw. bei Lücken in einem Vertrag gelten vorbehaltlich Ziffer 1.4 Satz 2 die folgenden Dokumente/Regelungen in der nachgenannten, absteigenden Reihenfolge:
(1) Nachtragsvereinbarungen nach Ziffer 4.4 oder sonstige individuelle Vereinbarungen nach Vertragsschluss,
(2) individuelle Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
(3) Drittbedingungen,
(4) die gemäß dem Vertrag anwendbare Beschreibung der Leistung (einschließlich anwendbarer Service Levels),
(5) die auf die Leistung anwendbaren AGB,
(6) das Angebot von MR, soweit es über Nrn. (2) bis (4) hinausgeht,
(7) die gesetzlichen Regelungen.
In zeitlicher Hinsicht hat eine jüngere Vereinbarung auf einer Dokumentenebene Vorrang vor einer älteren.
1.4 Neben den o.a. Dokumenten besteht die VAV einschl. TOM. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Auftragsverarbeitung durch MR erfolgt. Die VAV geht in Datenschutzfragen allen anderen Vereinbarungen vor.
1.5 Die AGB gelten ausschließlich. Mit Zustandekommen eines Vertrags werden die AGB in der Fassung in den Vertrag einbezogen, in der sie im Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung bestehen. Die AGB sind in der jeweils aktuellen Fassung auf der Webseite von MR abrufbar.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MR ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung der Leistungen durch MR in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden stellt keine solche ausdrückliche Zustimmung dar.
1.6 MR behält sich vor, während eines laufenden Vertrages Änderungen an den AGB vorzunehmen. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn (i) der Kunde der Änderung nicht innerhalb von einem (1) Monat nach Zugang einer mindestens in Textform erfolgenden Änderungsmitteilung, ebenfalls mindestens in Textform, widerspricht und (ii) MR den Kunden in der Änderungsmitteilung über das Widerspruchsrecht und die Frist hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung, gelten die laufenden AGB ohne die Änderungen weiter. MR hat bei Widerspruch des Kunden das Recht zur Sonderkündigung eines auf wiederkehrende oder laufende Leistungen gerichteten Vertrags mit einer Frist von zwei Monaten zum Kalendermonatsende.
Von diesem Änderungsvorbehalt ausgenommen sind solche Änderungen, die sich auf eine wesentliche Vertragspflicht von MR oder des Kunden beziehen.
1.7 Etwaige Hinweise in AGB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Angebot und Annahme, vorvertragliche Informationen, Zustandekommen von Verträgen, Einbeziehung der Preisliste
2.1 Angebote von MR sind freibleibend, sofern im Angebot nicht eine Bindefrist angegeben ist.
2.2 Dem Kunden vorvertraglich überlassene Informationen und/oder Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind im Verhältnis der Parteien zueinander geistiges Eigentum von MR. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie nach Wahl von MR an diese zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt werden.
2.3 Der Vertrag kommt zustande mit Zugang der Auftragsbestätigung vonseiten MR oder, wenn eine Vorauszahlung vereinbart wurde, mit Zahlungseingang der Vorauszahlung bei MR, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.4 In den Vertrag einbezogen ist die zum Zeitpunkt des Zustandekommens bestehende Preisliste von MR. Sie ist anwendbar, soweit im Vertrag keine abweichenden Preise vereinbart sind.

3 Beschreibung der Leistungen und Grundsätze zur Erbringung von Leistungen
3.1 Die Beschreibung der geschuldeten Leistungen ergibt sich abschließend aus den in Ziffer 1.3 genannten Dokumenten, bei Hardware und Standardsoftware abschließend aus der Produktbeschreibung des Herstellers und einem etwa vorhandenen Benutzerhandbuch.
3.2 In einer Leistungsbeschreibung konkretisierte Beschreibungen allgemeiner Aufgabenstellungen beschränken die Leistungsverpflichtung auf die konkrete Festlegung.
3.3 MR erbringt Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
3.4 Der Kunde trägt in Projekten die Projekt- und Erfolgsverantwortung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.5 Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Antwortzeitverhalten von Hardware/Software auch abhängig ist von der Komplexität der getätigten Datenabfragen und der verarbeiteten Datenmengen. Ein bestimmtes Antwortzeitverhalten oder Laufzeitverhalten ist nicht vereinbart und eine solche Vereinbarung wird durch die Lieferung/Bereitstellung von Programmständen auch nicht begründet.
3.6 Ausschließlich MR ist gegenüber ihren Mitarbeitern und gegenüber Subunternehmern weisungsbefugt. Eine Eingliederung von Mitarbeitern in den Betrieb des Kunden erfolgt im Rahmen der Auftragsabwicklung nicht. Anweisungen des Kunden haben ausschließlich gegenüber einem benannten Ansprechpartner von MR zu erfolgen; ist kein Ansprechpartner benannt, erfolgt die Anweisung gegenüber der Geschäftsführung von MR.

4 Änderungen von Leistungen (Change Requests)
4.1 Der Kunde kann Änderungen der Art und des Umfangs von Leistungen beantragen. Eine Änderung liegt vor, wenn MR eine andere Leistung als die im Vertrag festgelegte erbringen soll. Keine Änderung liegt vor, wenn lediglich von einer im Vertrag mit Stückpreis ausgewiesenen Hardware und/oder Standardsoftware eine größere Menge geliefert werden soll als bisher vereinbart; insoweit gilt der vereinbarte Stückpreis und gelten die anwendbaren Lieferfristen.
4.2 MR wird , den Änderungswunsch nach Möglichkeit im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Vertrag hinsichtlich Preis, Qualität und Zeit prüfen und bewerten, insbesondere die Auswirkungen auf ein Projekt oder den Betrieb, einschließlich der Vor- und Nachteile, insbesondere Gefährdungen der Projektergebnisse oder der Betriebsabläufe, und dem Kunden diese Bewertung übermitteln. MR ist nicht zur Bewertung des Change Request des Kunden verpflichtet. Eine Bewertung erfolgt i.d.R. nicht in Situationen, in denen der Kunde Änderungswünsche MR unmittelbar vor Ort beim Kunden mitteilt und/oder die Änderungswünsche schnell oder unmittelbar umgesetzt werden sollen (z.B. kurze Absprachen auf der Baustelle). Dem Kunden ist insofern bewusst, dass Änderungswünsche i.d.R. auch Auswirkungen auf die Preise (insb. für die zu erbringenden Dienstleistungen und zusätzliche Begleithardware, wie zusätzliche Kabel), die Qualität und/oder die Zeit zur Folge haben und er in diesen Fällen die Folgen mitträgt. Die Bewertung des Änderungswunsches durch MR ist stets gesondert kostenpflichtig, sofern nicht ein Fall von Ziffer 4.3 vorliegt.
4.3 Änderungen, die in den Risikobereich von MR fallen, sind nicht gesondert zu vergüten. Die Änderung fällt in den Risikobereich von MR, wenn MR sie zu vertreten hat.
4.4 In anderen Fällen als den in Ziffer 4.3 vereinbarten können die Parteien, mindestens in Textform, eine Nachtragsvereinbarung vereinbaren mit einer angemessenen Anpassung des Inhalts und der Erbringungsfristen von bzw. für die betroffenen Leistungen sowie der Vergütung, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Anpassung der Vergütung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen auf der Grundlage der aktuellen Preisliste.

5 Schutz von und Rechte an Leistungen einschl. Arbeitsergebnissen
5.1 Die Parteien gehen einvernehmlich davon aus, dass Software (in jeder Codeform) und Arbeitsergebnisse samt einer vorhandenen Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen (Begleitmaterial), dies auch in künftigen Programmständen bzw. Ausgaben, urheberrechtlich geschützt sind. Darüber hinaus können auf Software und Hardware einschl. Begleitmaterial auch andere Formen des Immaterialgüterschutzes anwendbar sein, z.B. Patentschutz.
5.2 Der Kunde wird gelieferte Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie sein Personal und seine Subunternehmer auf die Einhaltung der AGB von MR sowie der anwendbaren Drittbedingungen hinweisen.
5.3 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist und Überschreitungen der bestimmungsgemäßen Nutzung vermieden werden. MR ist dessen ungeachtet berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung von Leistungen zu treffen.
5.4 An Drittsoftware erhält der Kunde die in den Drittbedingungen (z.B. EULA des Herstellers) beschriebenen Rechte in der im Vertrag ausgewiesenen Menge.
5.5 An MR-Software einschließlich der Bearbeitungen derselben erhält der Kunde einfache (d.h. nicht ausschließliche) Nutzungsrechte für seine internen Zwecke in der im Vertrag ausgewiesenen Menge mit Wirkung für Deutschland. Wird MR-Software gegen Einmalzahlung zur dauerhaften (zeitlich unbefristeten) Nutzung überlassen, sind die Rechte dauerhaft. Bei zeitlich befristeter Überlassung/Nutzung, insbesondere gegen ratierliche Zahlung, sind die Rechte entsprechend befristet und nicht übertragbar.
5.6 An allen anderen Arbeitsergebnissen von MR erhält der Kunde einfache Nutzungsrechte für seine internen Zwecke mit Wirkung für Deutschland.
5.7 Wird im Zuge von Leistungen des Supports, der Wartung und/oder Pflege ein neuer Programmstand ausgeliefert oder bereitgestellt, erhält der Kunde hieran dieselben Rechte wie am vorangehenden Programmstand. Der Kunde darf Ausgaben früherer Programmstände archivieren, jedoch nicht mehr produktiv, insbesondere durch Eingabe oder Verarbeitung weiterer Daten, nutzen.
5.8 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.
5.9 Quellcode von Software ist vonseiten MR nicht geschuldet. Der Kunde erhält vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung im Vertrag stets nur den Object Code. Quellcode ist das Betriebsgeheimnis des jeweils Berechtigten, d.h. von MR oder des Herstellers. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass ihm etwa zugänglich gemachter Quellcode ohne Zustimmung des Berechtigten Dritten nicht zugänglich wird.
5.10 Rechte an Leistungen und anderen Arbeitsergebnissen werden nur aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der geschuldeten Vergütung eingeräumt. Soweit für den Zeitraum vor vollständiger Zahlung individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch MR frei widerruflich eingeräumt.
5.11 MR kann das Einsatzrecht des Kunden bei befristeter Überlassung/Nutzung widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. MR hat dem Kunden vorher eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann MR den Widerruf ohne Nachfristsetzung erklären. Der Kunde hat MR die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
5.12 Über die vorstehend ausdrücklich bezeichneten Rechte hinaus werden keine Rechte an Leistungen oder anderen Arbeitsergebnissen eingeräumt. Insbesondere wird kein Recht zum Vertrieb eingeräumt, insbesondere nicht zur Vermietung. Dies gilt nicht, soweit der Vertrag Abweichungen vorsieht.

6 Termine, Verzug
6.1 Verbindliche Fristen und Termine (nachfolgend nur „Termine“) sind ausdrücklich als solche in dokumentierter Form zu vereinbaren.
6.2 Die Vereinbarung eines verbindlichen Termins steht unter dem Vorbehalt, dass MR die Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
6.3 Wenn Auswirkungen einer Ursache, die eine Partei nicht zu vertreten hat, die Einhaltung eines für diese Partei geltenden Termins beeinträchtigen, verschieben sich die Termine um die Dauer der Auswirkungen dieser Ursache, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ausgenommen hiervon sind Zahlungsverpflichtungen einer Partei. Die Parteien unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über solche Ursachen in ihrer jeweiligen Sphäre einschließlich der voraussichtlichen Auswirkungen und deren Dauer.
6.4 Erhöht sich aufseiten MR der Aufwand aufgrund der Auswirkungen einer Ursache nach Ziffer 6.3, kann MR auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Ursache und deren Auswirkungen nicht zu vertreten.
6.5 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von MR vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von MR innerhalb angemessener gesetzter Frist ausdrücklich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde MR den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.6 Gerät MR mit der Erbringung einer Leistung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MR beruht.
6.7 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von MR zu vertreten ist.

7 Mitwirkung des Kunden, weitere Verpflichtungen des Kunden, Folgen mangelhafter Erfüllung der kundenseitigen Verpflichtungen
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, MR auf eigene Kosten in dem für die Erbringung der Leistung erforderlichen Umfang rechtzeitig zu unterstützen, d.h. in seiner betrieblichen Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die dazu notwendigen Tätigkeiten zu verrichten (erforderliche Mitwirkung) bzw. Sachen und Rechte beizustellen (erforderliche Beistellung).
MR darf von der Vollständigkeit, Richtigkeit, Widerspruchsfreiheit und Eignung der erforderlichen Mitwirkung bzw. Beistellung ausgehen, es sei denn, der Mangel der erforderlichen Mitwirkung bzw. Beistellung ist für MR offensichtlich erkennbar.
Im Folgenden werden Mitwirkung und Beistellung zusammengefasst unter dem Begriff der „Mitwirkung“.
7.2 Bei der erforderlichen Mitwirkung handelt es sich um eine vertragliche Hauptpflicht des Kunden.
7.3 Die erforderliche Mitwirkung umfasst insbesondere:
(1) Zurverfügungstellung der jeweils notwendigen und jeweils aktuellen (ggf. zu aktualisierenden) vollständigen und richtigen Informationen, Unterlagen und Daten sowie der aufseiten des Kunden jeweils für die Erbringung und/oder Nutzung der Leistungen erforderlichen Systeme/Infrastruktur (Hardware und/oder Software sowie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenfernübertragungsleitungen einschl. Internetanbindung);
(2) Schaffung und Einhaltung aller erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen bzw. Systemvoraussetzungen für Hardware und Software (diese ergeben sich aus dem Vertrag, ggf. aus der Produktbeschreibung und/oder der Bedienungsanleitung);
(3) unverzügliche Vornahme etwa vereinbarter oder vorzunehmender Prüfungen von Leistungen auf Übereinstimmung mit den im Vertrag vereinbarten Vorgaben;
(4) Einräumung eines Remotezugangs für Zwecke der DFÜ auf Systeme/Infrastruktur des Kunden;
(5) freien Zugang zu dem Vertrag unterliegender Hardware und/oder Software, sofern sich diese auf Betriebsgelände des Kunden oder auf Betriebsgelände von Dritten, die im Einflussbereich des Kunden liegen (z.B. dessen Lieferanten), befindet;
(6) Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners nebst Vertreter, (i) der technisch im Umgang mit den aufseiten des Kunden betriebenen Systemen/Infrastruktur sowie der Hardware und Software ausreichend versierten, (i) dessen Benennung bei Zustandekommen und für die Dauer des Vertrags erfolgt und (iii) der alle für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzen;
(7) Bereitstellung fachkundigen Personals in ausreichender Menge; insbesondere persönliche Anwesenheit von Personal des Kunden während erforderlicher Testläufe, das bevollmächtigt ist, über in diesem Zuge auftretende Mängel bzw. Störungen, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu befinden und zu entscheiden;
(8) Mitteilung etwa geltender Sicherheitsanforderungen im Unternehmen des Kunden für Arbeiten vor Ort bzw. per DFÜ;
(9) Meldung von Störungen an das Ticketsystem (bei Ausfall des Ticketsystems per E-Mail), wobei die Meldung in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Erkennung und Analyse der Störung zweckdienlichen, vorhandenen Informationen zu erfolgen hat, insbesondere unter Mitteilung der Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise der Störung, deren Auswirkungen, bei Hardware die ID Nummer des Geräts sowie bei späteren Bezugnahmen auf ein Ticket die jeweilige Ticketnummer;
(10) Installation eines von MR erhaltenen Programmstands nach näheren Installationshin¬¬weisen von MR, sofern nicht die Leistung der Installation durch MR gesondert vereinbart wurde;
(11) Einhaltung der von MR übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung, Meldung und Bearbeitung von Störungen;
(12) Durchführung einer an der Gefahr des möglichen Ausfalls von Software und der Bedeutung der Daten des Kunden orientierte, mindestens jedoch kalendertägliche Datensicherung, soweit die Datensicherung nicht als Leistung vereinbart ist, wobei (i) die ordnungsgemäße Datensicherung alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz (a) der aufseiten des Kunden eingesetzten Systeme/Infrastruktur einschließlich der darauf gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programmen und Prozeduren sowie (b) die entsprechenden Maßnahmen für die Daten des Kunden auf von MR für die Erbringung der Leistung bereit gestellten Systemen umfasst und (ii) ordnungsgemäße Datensicherung in diesem Sinne bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Sensitivität der Daten eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; diese Maßnahmen umfassen mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Standardsoftware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen;
(13) Bereithaltung aller im Zusammenhang mit Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungsgut in einer Weise, die eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht;
(14) zügige und zielgerichtete Kommunikation mit MR;
(15) Verwahrung aller Ausfertigungen aller an den Kunden übergebenen Materialien, Informationen (einschl. Zugangsdaten/-kennwörter), Daten und Software, in einer Weise, dass diese vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind und bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können;
(16) Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von kostenlosen Parkplätzen und Arbeitsplätzen bei Arbeiten vor Ort beim Kunden nach Maßgabe des Vertrags.
7.4 Der Kunde teilt MR jede Veränderung bei den Mitarbeitern und/oder Usern der von MR zu erbringenden Leistung mit, soweit diese für die Erbringung der Leistung vom MR von Bedeutung sind (z.B. bei Named-User-Lizenzen). Die durch solche Veränderungen entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden getragen.
7.5 Der Kunde stellt sicher, dass durch die Nutzung und Speicherung von Daten, einschließlich privater Daten von Mitarbeitern, auf von MR betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen Risiken für MR kommt. Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten Daten Forderungen gegenüber MR gestellt werden, wird der Kunde MR von solchen Ansprüchen freistellen.
7.6 Soweit nicht anders, insbesondere als Teil von Managed Services, vereinbart, ist der Kunde für das Lizenzmanagement verantwortlich.
7.7 Soweit Software von MR beigestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Wenn MR die Vergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software gezahlt hat, ist die Software bei Beendigung des Bezugs der entsprechenden Leistung an MR herauszugeben und/oder zu übertragen. Der Kunde wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen durchführen, die die Herausgabe und/oder Übertragung und eine weitergehende Nutzung der Software durch MR ermöglichen.
7.8 Änderungen an Leistungen (einschl. Arbeitsergebnissen) oder Systemen von MR durch den Kunden oder durch von diesem eingeschaltete Dritte sind nur nach vorheriger Abstimmung mit MR zulässig. MR ist nicht für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich, die durch solche nicht abgestimmten Änderungen entstehen. Soweit nicht abgestimmte Änderungen zu Mehraufwänden bei MR führen, sind diese vom Kunden gemäß der anwendbaren Preisliste gesondert zu vergüten. Bei nicht abgestimmten Änderungen, die Störungen in von MR zur Erbringung von Leistungen betriebenen Systemen verursachen, wird vermutet, dass die Mehraufwände und sonstigen Folgen durch die Änderungen verursacht wurden. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass die Änderungen nicht ursächlich sind. Weitere Ansprüche von MR, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben vorbehalten; die Verursachungsvermutung gilt entsprechend.
7.9 Der Kunde ist verpflichtet, Passwörter und sonstige Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Passwörter und Zugangsdaten sind so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch durch Dritte auszuschließen.
7.10 Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung von Administratorenrechten nur berechtigten Mitarbeitern zur Verfügung steht. Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung von Administratorenrechten des Kunden. Werden Administratorenrechte des Kunden von MR auf Wunsch des Kunden eingerichtet, sind die durch die Einrichtung entstehenden Kosten vom Kunden gesondert zu vergüten.
7.11 Der Kunde wird die Leistungen von MR so einsetzen/nutzen, dass Datensicherheit und Datenfluss im Kommunikationsnetz von MR nicht nachteilig beeinträchtigt werden. Gefährden vom Kunden installierte bzw. genutzte Computerprogramme, Skripte und Ähnliches den Betrieb des Kommunikationsnetzes von MR oder die Sicherheit und Integrität anderer Systeme, so kann MR – unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden – die Anbindung des Systems an das Kommunikationsnetz und das Rechenzentrum ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen, längstens jedoch so lange, bis geklärt ist, dass die vorstehend beschriebene Gefährdung nicht besteht.
7.12 Endet ein Vertrag über den Bezug von Leistungen ganz oder teilweise, wird der Kunde auf den in seinem Einflussbereich bestehenden Systemen sofort hierzu eingesetzte bzw. von MR zur Verfügung gestellte Software einschl. etwa eingesetzter Agenten (z.B. Diagnosesoftware) löschen oder MR ermöglichen und gestatten, die Software zu löschen. Löscht der Kunde die Software selbst, weist er MR in geeigneter Form nach, dass die Löschung erfolgt ist. MR hat in diesem Fall das Recht, die ordnungsgemäße Löschung zu überprüfen. Für etwaige Mehrkosten aufgrund einer vom Kunden nicht ordnungsgemäß durchgeführten Löschung ist der Kunde verantwortlich. Erfolgt die Löschung durch MR, ist die Tätigkeit von MR gesondert zu vergüten. Die Verbindung zum Rechenzentrum wird vom Kunden beendet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Daten und Dokumentationen, die durch die Nutzung von Software entstanden sind.
7.13 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise oder erfüllt er eine andere, vorstehend oder sonst im Vertrag vereinbarte Verpflichtung nicht, so sind die hieraus bei MR und/oder ihren Subunternehmern und/oder den Herstellern von Drittsoftware entstehenden Kosten und Aufwendungen vom Kunden zu tragen. Die zusätzlichen Kosten und Aufwendungen von MR werden anhand der anwendbaren Preisliste berechnet. Weiter gehende Ansprüche von MR, insbesondere bei Verschulden des Kunden, bleiben vorbehalten.
7.14 MR kann über Ziffer 7.13 hinaus zusätzliche Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit (i) MR aufgrund einer Meldung des Kunden tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass ein Mangel nicht vorlag, oder (ii) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist.

8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Vergütungen und Kosten sind, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, Netto-Preise/-Kosten und verstehen sich zzgl. der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.
8.2 Fracht, Verpackung, Versicherung werden ab Werk, unfrei in Rechnung gestellt.
8.3 Die Entsorgung von Altgeräten kann von MR nach Aufwand durchgeführt werden, wenn dies vereinbart ist.
8.4 MR kann regelmäßige bzw. laufende Leistungen, inkl. Pauschalen, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach eigener Wahl (i) für einen im Vertrag angegebenen Zeitraum im Voraus berechnen, oder (ii) monatlich nachträglich abrechnen.
8.5 Rechnungen sind grundsätzlich spätestens acht (8) Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung mittels SEPA-Lastschriftmandat fällig. Skonto wird nicht gewährt.
8.6 Bei Auftragswerten über einmalig zu erbringende Leistungen in einer Höhe ab EURO 3.000,00 netto gelten die Zahlungsbedingung 80 % (achtzig Prozent) der Kosten für Hard- und Software bei Auftragserteilung als Vorauszahlung und 20 % (zwanzig Prozent) sowie ggf. der Restbetrag des Auftrags inkl. der Positionen für Dienstleistungen, bei Lieferung bzw. bei Abnahme
8.7 Sofern Leistungen abstimmungsgemäß außerhalb der Bürozeiten von MR (entsprechend der standardmäßig anwendbaren Servicezeit von 9 bis 16 Uhr an Arbeitstagen) erbracht wurden, werden Stundensätze mit Zuschlägen gemäß der anwendbaren Preisliste berechnet.
8.8 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird für Tätigkeiten eine Vergütung nach Aufwand zu den bei Erbringung der Leistung gültigen Preisliste berechnet. Die Abrechnung nach Arbeitseinheiten erfolgt unter Vorlage der bei MR üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Kunde kann den dort getroffenen Festlegungen binnen einer Woche nach Zugang in Textform und begründet widersprechen; erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Tätigkeitsnachweise als anerkannt.
8.9 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des MR-Mitarbeiters berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen bei Reisen zwischen dem Dienstsitz und dem jeweiligen Einsatzort beim Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten beim Kunden. Soweit nicht anders angegeben, ist Dienstsitz der Sitz von MR.
8.10 Soweit nichts anderes vereinbart, werden Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste für Dienstleistungen vom MR vergütet.
8.11 MR ist bei laufenden Verträgen befugt, nach Vertragsschluss für sie eintretende und bei Vertragsschluss unvorhersehbare Mehrbelastungen (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer, sich verändernde Marktbedingungen, Veränderungen in den Beschaffungspreisen) an den Kunden weiter zu berechnen. Im Falle der Berechnung einer Mehrbelastung wird MR dies dem Kunden vor deren Wirksamwerden mitteilen. Dem Kunden steht dann ein Kündigungsrecht zu, das er nach Mitteilung der Mehrbelastung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung schriftlich ausüben kann.
8.12 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MR anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9 Einschaltung von Subunternehmern
9.1 MR ist berechtigt, die von ihr unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen durch Subunternehmer vornehmen zu lassen oder von Subunternehmern oder anderen Vorlieferanten zu beziehen. Das Verschulden eines Subunternehmers steht einem Verschulden von MR gleich, § 278 S. 1 BGB.
9.2 MR ist hierneben berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet MR weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung von MR an.
9.3 Regelungen in der VAV zur Einschaltung von Subunternehmern bleiben unberührt.

10 Eigentumsvorbehalt
10.1 MR behält sich das Eigentum und einzutragende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung vor. Rechte werden stets aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung eingeräumt (vgl. Ziffer 5.10); dies gilt auch für Nutzungsrechte an Drittsoftware.
10.2 Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch MR erlischt das Recht des Kunden zur Benutzung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigte Programmkopien müssen gelöscht werden.

11 Abtretung von Rechten
11.1 Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Einwilligung von MR abtreten.
11.2 MR ist berechtigt, sämtliche ihr aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. MR wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.

12 Geheimhaltung
12.1 Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung dieses Vertrages übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
12.2 Die Parteien werden sich gegenseitig, insbesondere im Rahmen gesetzlich, gerichtlich oder behördlich erzwungener Auskunftspflichten, soweit wie dies möglich und erlaubt ist, über die Auskunftserteilung informieren und sich bei deren Erfüllung gegenseitig unterstützen.
12.3 Geheimhaltungsbedürfte Informationen dürfen von den Parteien bis zum Ablauf von Verjährungsfristen für etwaige Ansprüche, mindestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, aufbewahrt werden. Dies gilt auch für den Nachweis des vertragsgemäßen Verhaltens im Verhältnis zu Dritten einschl. Subunternehmern.

13 Datenschutz
13.1 Jede Partei wahrt in ihrer Sphäre die auf sie anwendbaren Vorschriften des Datenschutzrechts.
13.2 MR setzt ausschließlich Personal ein, welches zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften vertraglich verpflichtet ist.
13.3 Sofern unter einem Vertrag eine Auftragsverarbeitung aufgenommen wird, darf dies nur erfolgen, wenn zuvor eine VAV vereinbart wurde. Vor dem Zustandekommen einer VAV ist MR zur Auftragsverarbeitung weder berechtigt noch verpflichtet.
13.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb vom MR durch automatisierte Datenverarbeitung. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten vom Auftragnehmer elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

14 IT-Sicherheit, Schadsoftware, Kontrollrechte
14.1 Für die Maßnahmen zur IT-Sicherheit ist der Kunde verantwortlich. Dies betrifft auch die Notfallorganisation. Der Kunde erstellt ein IT-Sicherheits- und ein Notfallkonzept.
14.2 Den Parteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation wird der Kunde daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, es sei denn, es sei zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden.
14.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Schutzmechanismen oder Schutzroutinen aus Hardware und Software zu entfernen.
14.4 Zur Kontrolle der Einhaltung der Servicebedingungen steht MR auf Wunsch jederzeit ein Inspektionsrecht in den Geschäftsräumen des Kunden zu. Hierzu hat der Kunde MR Zugang zu gewähren und einen fachkundigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Hält der Kunde die Servicebedingungen nicht ein, sind die Kosten der Inspektion vom Kunden zu tragen.

15 Garantie, Mangelhaftung
15.1 Garantien im Rechtssinne, die über die vereinbarte oder gesetzliche Mangelhaftung hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von MR.
15.2 Für Dienstleistungen im Rechtssinne gilt das gesetzliche Leistungsstörungsrecht.
15.3 Wird die Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat MR dies zu vertreten, so ist MR verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden gemäß Ziffer 7.3 (9), die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis.
15.4 Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von MR zu vertretenden Gründen auch nach zweimaliger vom Kunden ausdrücklich zu setzender angemessener Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechtsfolgen geltend zu machen. Eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bleibt außer Betracht.
15.5 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Störungen oder bei Störungen, die aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche bestehen ferner nicht, wenn für den Kunden Administratorenrechte eingerichtet wurden und nicht nachvollziehbar ist, wer für die Konfiguration des Systems verantwortlich ist, es sei denn, der Kunde weist MR nach, dass die Störung auf einer Konfiguration von MR beruht.
15.6 Ansprüche wegen Mängeln an gebrauchter Hard- und/oder Software sind ausgeschlossen.
15.7 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen ergeben sich aus den besonderen Teilen B bis F dieser AGB.
15.8 Mangelansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Entstehen; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung.

16 Rechte Dritter (Rechtsmangelhaftung)
16.1 Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von MR in der Software und an der Hardware nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen.
16.2 MR stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an von MR entwickelten und überlassenen Programmen und/oder Hardware in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom MR verbunden und in keinem Fall die Hardware und/oder Software bestimmungswidrig genutzt haben.
16.3 MR ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software- oder Hardware-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde wird MR unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von MR geliefertes Produkt hingewiesen wird.

17 Höhere Gewalt
17.1 Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Dies sind insbesondere unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmengen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen/Anordnungen, z.B. im Rahmen der Bekämpfung einer Pandemie oder Endemie, oder andere von MR nicht zu vertretende Hindernisse, die die Leistungserbringung verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen. Ereignisse höherer Gewalt befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung zuzüglich einer im konkreten Einzelfall angemessenen Wiederanlauffrist.
17.2 Wird infolge der Störung die Leistungserbringung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zur Beendigung des Vertrags berechtigt, bei einem Dauerschuldverhältnis durch Kündigung mit oder ohne Auslauffrist, im Übrigen durch Rücktritt bzw. bei einem teilweise erfüllten Vertrag Teilrücktritt über den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags.
17.3 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall von Bezugsquellen aufgrund von höherer Gewalt ist MR nicht verpflichtet, sich bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist MR berechtigt, die Leistungskontingente unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs auf die zum gegebenen Zeitpunkt bestehenden, die entsprechende Leistung in Anspruch nehmenden Kunden zu verteilen.
17.4 Sonstige Ansprüche für den Kunden bestehen im Fall und für den Umfang höherer Gewalt nicht.

18 Haftung
18.1 MR haftet dem Kunden gegenüber unter allen vertraglichen und gesetzlichen Haftungsgründen (insbes. Mängelhaftung, Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung, unerlaubte Handlung, Eingriff in Rechte Dritter, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) ausschließlich gemäß den nachstehenden Regelungen.
18.2 MR haftet
(1) im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von MR, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer unbeschränkt,
(2) im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MR durch ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, hierbei ist die Haftung je Schadensfall auf den Auftragswert bzw. bei wiederkehrenden Zahlungen auf die jährliche Vergütung begrenzt und die Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen,
(3) in sonstigen Fällen nur, soweit der Schaden durch einen Versicherungsbetrag gedeckt ist.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren ordnungsgemäße Erbringung die Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht.
18.3 Abweichend von Ziffer 20.1 (2) und (3) haftet MR der Höhe nach unbegrenzt
(1) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
(2) wenn MR einen Mangel arglistig verschwiegen hat, oder
(3) wenn MR schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von ihr unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen übernommen hat.
18.4 Die Haftung von MR nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den v.g. Haftungsbeschränkungen unberührt.
18.5 MR unterhält auf eigene Kosten eine im sachlichen Deckungsumfang übliche sowie aus Sicht von MR nach Höhe und Umfang der Risiken aus dem Vertrag angemessene Betriebshaftpflicht- und Vermögensschadensversicherung. Weitere Absicherungen über eine Versicherung bleiben einer besonderen Vereinbarung der Parteien vorbehalten.
18.6 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
18.7 Eine Haftung für Kundensoftware und/oder Drittsoftware übernimmt MR nicht. Der Kunde ist im Verhältnis zu MR dafür verantwortlich, dass Dritte, von denen der Kunde Leistungen bezieht, diese Leistungen so erbringen, dass MR in ihrer Leistungserbringung nicht behindert wird. Führt MR auf Wunsch des Kunden Tätigkeiten nach Vorgaben von Dritten, für die MR nicht verantwortlich ist, aus, haftet MR nicht, wenn die Vorgaben des Dritten sich als falsch herausstellen. MR ist insofern berechtigt, sich auf die Vorgaben der Dritten, für die MR nicht verantwortlich ist, zu verlassen.
18.8 Sofern nicht vorsätzlich gehandelt wird, das Produkthaftungsgesetz greift oder eine Haftung nach Ziffer 19.2 besteht, verjähren Ansprüche des Kunden mit Ablauf eines Jahres nach Entstehen; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung.

19 Export, Kosten grenzüberschreitender Leistungen
19.1 Der Kunde wird die für die Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten.
19.2 Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.
19.3 Bei grenzüberschreitenden Leistungen trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.

20 Nennung als Referenz
MR ist berechtigt, den Kunden auf der Webseite von MR und/oder in gedrucktem/elektronischem Werbematerial als Referenz zu benennen. Die Angabe der Referenz erfolgt unter Nennung des Firmennamens und Verwendung des Firmenlogos des Kunden. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, der Nennung als Referenz zu widersprechen. MR wird in diesem Fall die Referenz aus allen elektronischen Werbematerialien (etwa der Webseite) entfernen, soweit dies möglich ist, und keinen neuen Druck von gedrucktem Werbematerial unter Nennung der Referenz beauftragen/durchführen. Bereits gedruckte Werbematerialien dürfen auch nach einem Widerspruch des Kunden von MR weiterverwendet werden.

21 Schlussbestimmungen
21.1 Für den Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss aller internationalen supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 9 unter-liegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
21.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln. Dies gilt nicht, wenn Streitigkeiten andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Streitigkeiten ein ausschließlicher Gerichtsstand nach dem Gesetz begründet ist. MR steht es frei, die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
21.3 Erfüllungsort ist Rommerskirchen.
21.4 Auf Begründung oder Beendigung bestehender Vereinbarungen gerichtete Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126a, 127 Abs. 3 BGB) ist für diese Fälle ausgeschlossen.
21.5 Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern von zum Vertrag gehörenden Dokumenten oder anderen vertraglichen Vereinbarungen Abschriften anderer Sprachen als Deutsch gefertigt werden (Lesefassungen), ist allein die deutsche Fassung verbindlich.
21.6 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder eine andere Absprache der Parteien unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an der jeweiligen Vereinbarung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Teil B Kauf von Hard-/Software

Dieser Teil B findet ergänzend Anwendung auf kaufrechtliche Leistungen sowie evtl. eine nachfolgende Inbetriebsetzung von Hardware und/oder Software (Drittsoftware) und/oder ggf. anderer Sachen.

22 Vertragsgegenstand
22.1 Vertragsgegenstand ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Version von Software, soweit nicht abweichend vereinbart. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand.
22.2 Beinhaltet die Lieferung von Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Standardsoftware, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware, soweit nichts anderes vereinbart ist.
22.3 Die Installation und Inbetriebnahme von Hardware und Software erfolgen durch den Kunden, soweit nicht abweichend vereinbart. Der Kunde kann Unterstützungsleistungen bei MR gegen gesonderte Vergütung anfragen. MR ist nicht verpflichtet, diese anzubieten.

23 Untersuchungs- und Rügepflicht
23.1 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Hardware und/oder Software einschließlich der Dokumentation unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Ablieferung, zu untersuchen, unter anderem im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Dokumentation sowie der Funktionsfähigkeit der Hardware und/oder Software, insbesondere der grundlegenden Programmfunktionen. Mängel, die im Rahmen dieser Untersuchung festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen MR unverzüglich in Textform gemeldet werden.
23.2 Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nach Ziffer 25.1 nicht feststellbar sind, müssen vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung gemeldet werden.
23.3 Unterlässt der Kunde die Anzeige bei MR, gilt die Hardware und/oder Software in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Teil C Miete von Hard-/Software

Dieser Teil C findet ergänzend Anwendung auf mietrechtliche Leistungen sowie eine evtl. vorangehende Inbetriebsetzung von Hardware und/oder Software (Drittsoftware) und ggf. anderer Sachen.

24 Vertragsgegenstand
24.1 Vertragsgegenstand ist der jeweils aktuelle Programmstand der Software.
24.2 Beinhaltet die Lieferung von Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Standardsoftware, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware, soweit nichts anderes vereinbart ist.
24.3 Die Installation und Inbetriebnahme von Hardware und Software erfolgen durch den Kunden, soweit nicht abweichend vereinbart. Dies gilt auch für die Installation neuer Programmstände, die von MR bereitstellt werden. Der Kunde kann Unterstützungsleistungen bei MR gegen gesonderte Vergütung anfragen. MR ist nicht verpflichtet, diese anzubieten.

25 Haftung
Ergänzend zu Ziffer 18 Teil A dieser AGB wird die verschuldensunabhängige Haftung bei anfänglichen Mängeln gemäß § 536a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.

26 Laufzeit und Kündigung
26.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Angebot.
26.2 Soweit im Angebot keine gesonderten Regelungen vereinbart wurden, wird der Vertrag unbefristet geschlossen. Nach Ablauf eines Vertragsjahres kann ein unbefristeter Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsjahresende gekündigt werden.
26.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

Teil D   Werkvertragliche Leistungen

Dieser Teil D findet ergänzend Anwendung auf werkvertragliche Leistungen.

27 Abnahme
27.1 Die Abnahme beginnt mit der Bereitstellung der Leistung zur Leistungsüberprüfung durch MR. Nach Bereitstellung der Leistung wird der Kunde die Leistung auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und MR etwaige die Abnahme hindernde Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen in Textform mitteilen. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Liegen keine die Abnahme hindernden Mängel vor, erklärt der Kunde die Abnahme. Teilt der Kunde MR innerhalb des vorbenannten Zeitraums keine die Abnahme hindernden Mängel mit, gilt die Abnahme als erteilt.

Anhang: Begriffe
(1) AGB bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Arbeitstag bezeichnet die Kalendertage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der im Bundesland Nordrhein-Westfalen geltenden Feiertage sowie der Tage 24.12. und 31.12.
(3) Auftragsverarbeitung bezeichnet die Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 1 DSG-VO) im Auftrag durch MR als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO), d.h. eine Verarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(4) Benutzer ist ein Synonym für User.
(5) DFÜ bezeichnet Datenfernübertragung von Software oder von Bestandteilen von Software, sowie den datentechnischen Fern¬¬zugriff von MR auf Software und/oder Hardware zu Zwecken des Supports, insbesondere zur Bearbeitung von Störungen, sowie für Managed Services.
(6) Download bezeichnet das Herunterladen eines von MR (ggf. per Mail als Download-Link) bereit gestellten Programmstandes durch den Kunden von einem Server von MR auf einen im Herrschaftsbereich des Kunden stehenden Computer.
(7) Drittbedingungen bezeichnet die rechtlichen und/oder fachlichen Bedingungen und/oder Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers, die für gemäß dem Vertrag bereit gestellte oder gelieferte Drittsoftware oder Hardware gelten und in den Vertrag einbezogen sind.
(8) Drittsoftware bezeichnet Software, deren Hersteller nicht MR und nicht der Kunde ist, sondern ein Dritter, d.h. keine der Parteien.
(9) Hardware ist ein Oberbegriff für die physischen Komponenten (die elektronischen und mechanischen Bestandteile) eines datenverarbeitenden Systems. Hardware ist, soweit nicht anders ausgewiesen, in allen für die Vertragserklärung relevanten Bestandteilen standardisiert und wird anhand von Geräte-IDs identifiziert; auf die zusätzliche Bezeichnungen Standardhardware oder Dritthardware wird verzichtet, da es den Gegenbegriff Individualhardware im Leistungsspektrum von MR nicht gibt und MR ausschließlich Hardware Dritter liefert, bereit stellt bzw. nutzt.
(10) Hosting bezeichnet die Vorhaltung bzw. Bereitstellung von Software und/oder Daten auf Speicherplatz, den der Kunde bei MR bucht.
(11) Individualsoftware bezeichnet eine bei Zustandekommen des relevanten Vertrages noch nicht vorhandene Software, die unter einem Vertrag eigens für Bedürfnisse des Kunden erstellt wird.
(12) Kunde bezeichnet den gewerblichen Kunden von MR.
(13) Kundensoftware bezeichnet Software, die von dem Kunden bereitgestellt oder beigestellt wird. Es kann sich hierbei um Software handeln, deren Hersteller der Kunde ist, oder um Drittsoftware.
(14) Leistung ist ein Oberbegriff für die unter dem jeweiligen Vertrag vereinbarten Lieferungen und Leistungen sowie evtl. andere dort benannte Arten von Vertragsgegenständen.
(15) Managed Services ist ein Oberbegriff für per DFÜ erbrachte Leistungen im Bereich Informationstechnologie und Telekommunikation, die wiederkehrend bzw. laufend erbracht werden und sich nicht in der reinen Bereitstellung von IT-Infrastruktur erschöpfen.
(16) Mangel bezeichnet eine Abweichung der erbrachten Leistung von der als geschuldet vereinbarten Leistung. Für Zwecke der Bestimmung des Begriffs des Mangels ergibt sich die vereinbarte Leistung ausschließlich aus dem Vertrag. Unwesentliche Mängel sind solche Mängel, die die Tauglichkeit nur unwesentlich herabsetzen.
(17) MR bezeichnet die MediaRunway GmbH & Co. KG, Venloer Str. 8, 41569 Rommerskirchen.
(18) MR-Software bezeichnet Software, die von MR hergestellt wird.
(19) Object Code bezeichnet die Bereitstellungsform von Software, die von einem entsprechend ausgestatteten Computer interpretiert und auf diesem ausgeführt werden kann.
(20) Parametrierung bezeichnet jede nicht mit einem Eingriff in den Quellcode der Software verbundene Anpassung einer Software auf der Ebene des Object Codes an die im Vertrag vereinbarten Bedürfnisse des Kunden.
(21) Partei bezeichnet MR oder den Kunden, Parteien MR und den Kunden.
(22) Preisliste bezeichnet die allgemeine Preisliste der MR für Leistungen.
(23) Programmstand bezeichnet (i.S.e. Oberbegriffs) bei einem Computerprogramm, das Teil der Software ist, ein neues Update oder Upgrade oder eine neue Produktgeneration und/oder etwaige kleinere bereit gestellte Programmteile (z.B. Patches zur Beseitigung einer einzelnen Störung).
(24) Quellcode bezeichnet die Codeform von Software, die technisch erforderlich ist, um solche Änderungen an Software durchführen zu können, die nicht lediglich Parametrierungen sind.
(25) Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Zugang (a) einer Anfrage oder (b) der Meldung einer Störung bei MR und der Aufnahme einer Verbindung zwischen MR und dem Kunden, durch telefonischen Kontakt, per DFÜ oder auf andere Weise, berechnet innerhalb der jeweils anwendbaren Servicezeit.
(26) Rechenzentrum bezeichnet das von MR zur Erbringung von Leistungen eingesetzte Rechenzentrum einschl. der dort hierfür genutzten Systeme. Es handelt sich entweder ein von MR selbst betriebenes Rechenzentrum oder das Rechenzentrum eines Subunternehmers.
(27) Service Level bezeichnet eine im Vertrag festgelegte Leistungsgüte, d.h. ein Ausmaß für geschuldete Qualität und/oder Menge einer Leistung.
(28) Service Level Agreement oder SLA bezeichnet eine Vereinbarung über ein Service Level. Ein SLA ist i.d.R. Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
(29) Servicezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen MR die Leistungen erbringt. Ist im Vertrag keine andere Zeit vereinbart, ist Servicezeit die Zeit von 9 bis 16 Uhr an Arbeitstagen am Sitz von MR.
(30) Software ist ein Sammelbegriff für die im Vertrag benannten Computerprogramme zzgl. der gemäß Vertrag geschuldeten Dokumentation. Software ist einerseits entweder Standardsoftware oder Individualsoftware und andererseits entweder Drittsoftware, Kundensoftware oder MR-Software.
(31) Speicherkapazität wird i.d.R. in Terabyte ausgedrückt und bezeichnet eine Recheneinheit für die Bereitstellung von Speicherplatz beim Hosting.
(32) Standardsoftware bezeichnet eine bei Zustandekommen des Vertrags bereits vorhandene Software, die als Produkt in einem bestimmten Programmstand fertig konfektioniert ist. Standardsoftware verliert den Charakter als Standardsoftware nicht dadurch, dass an ihr eine Parametrierung durchgeführt wird oder solche Änderungen an ihrem Quellcode durchgeführt werden, die wiederum in den Standard übergehen. Standardsoftware kann Drittsoftware sein oder von MR als Hersteller erstellt worden sein.
(33) Störung bezeichnet einen Zustand, in dem (i) ein Computerprogramm als Teil der Software oder (ii) eine Hardware bei vertragsgemäßer Nutzung eine in dem Vertrag vereinbarte Funktion nicht erbringt und sich dies auf die Eignung der Software bzw. der Hardware zur vertraglich vereinbarten Verwendung mehr als nur unwesentlich auswirkt. Im Übrigen bezeichnet Störung einen Zustand, in dem (i) ein Computerprogramm als Teil der Software oder (ii) eine Hardware bei vertragsgemäßer Nutzung eine in der Bedienungsanleitung oder der sonst vereinbarten Dokumentation enthaltene Funktion nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung mehr als nur unwesentlich auswirkt.
(34) Subunternehmer bezeichnet einen Dritten, den MR zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einsetzt.
(35) System bezeichnet, je nach Sachzusammenhang, entweder (i) eine Kombination von Hardware und Software, die gemäß dem anwendbaren Vertrag als zusammengehörige Einheit geliefert, bereitgestellt oder genutzt wird oder (ii) eine Kombination von Hardware und Software (insbes. Kundensoftware), die von dem Kunden beigestellt wird.
(36) Ticketsystem bezeichnet eine von MR jeweils betriebene technische Lösung zur Annahme und Nachverfolgung von Anfragen sowie von Meldungen von Störungen.
(37) TOM ist eine Abkürzung für den Begriff „technisch-organisatorische Maßnahmen“ und bezeichnet die Maßnahmen nach Art. 28, 32 DSGVO, die bei MR im Rahmen der Durchführung der VAV eingehalten werden.
(38) Umgehungslösung (ggf. auch „Workaround“) bezeichnet die Bearbeitung einer Störung in der Form, dass Auswirkungen der Störung so umgangen oder herabgesetzt werden, dass der Kunde mit der betroffenen Software im Regelbetrieb wieder mit den wesentlichen Funktionalitäten arbeiten kann.
(39) User bezeichnet eine natürliche Person oder eine technische Einheit , unmittelbar identifizierbar über einen Namen oder gekennzeichnet durch eine Identifikationskennzeichnung.
(40) VAV bezeichnet eine Vereinbarung der Parteien zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(41) Verfügbarkeit (ggf. auch in Verbform) bezeichnet, dass eine Leistung innerhalb der anwendbaren Servicezeit am vereinbarten Übergabepunkt im Wesentlichen vertragsgemäß bereitsteht bzw. erbracht wird. Gemessen wird die Verfügbarkeit als Verhältnis von Uptime – also der Zeit, die die Leistung bereit steht/erbracht wird – zur Gesamtzeit, also Uptime (zzgl. Wartungsfenster) plus Downtime (Ausfallzeit) innerhalb einer Zeiteinheit. Nicht zur Ausfallzeit zählen Störungen des Internets sowie Ausfallzeiten, deren Ursache nicht im Einflussbereich von MR liegt. Ausgedrückt wird die Verfügbarkeit als prozentualer Wert der Gesamtzeit. Ist für die Gesamtzeit keine Zeiteinheit nicht anders angegeben, gilt eine Zeiteinheit von gleitenden 12 (zwölf) Monaten.
(42) Vertrag bezeichnet eine Vereinbarung der Parteien zur Erbringung von Leistungen. Vertrag bezeichnet auch die Leistungsvereinbarung bei der Auftragsverarbeitung.
(43) Vertragsjahr bezeichnet einen Zeitraum von 365 Kalendertagen (in Schaltjahren 366 Kalendertagen), beginnend mit dem Wirksamwerden des Vertrags.
(44) Wartungsfenster bezeichnet einen in der Servicezeit liegenden, geplanten oder ungeplanten Zeitraum, in dem eine Leistung nicht verfügbar ist, weil in Bezug auf die dazu notwendigen/eingesetzten Systeme Tätigkeiten der Instandhaltung oder -setzung bzw. Pflege durchgeführt werden, z.B. neue Programmstände eingespielt oder Hardwarekomponenten ausgetauscht werden. Ein geplantes Wartungsfenster ist ein im Vertrag bestimmtes, regelmäßig wiederkehrendes Wartungsfenster. Ein ungeplantes Wartungsfenster ist ein Wartungsfenster, das mit einer vereinbarten, anderenfalls mit einer in Anbetracht der anstehenden Arbeiten angemessenen Vorlaufzeit angekündigt wird.