End User License Agreement („EULA“) App-Vertrieb
End User License Agreement („EULA“) App-Vertrieb
der MediaRunway GmbH & Co. KG, Venloer Str. 8, 41569 Rommerskirchen („MR“)
1 Begriffe
1.1 Die nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge gelisteten Begriffe sind für diese EULA und für die diese EULA einbeziehenden Verträge maßgeblich.
1.2 Kunde bezeichnet den gewerblichen Kunden von MR, der nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist.
1.3 MR bezeichnet die MediaRunway GmbH & Co. KG, Venloer Str. 8, 41569 Rommerskirchen.
1.4 MR-App (ggf. Mehrzahl) bezeichnet die unter den sachlichen Anwendungsbereich dieses EULA fallenden Anwendungen von MR, die über den innovaphone App Store angeboten werden.
1.5 Vertrag bezeichnet die Vereinbarung zwischen dem Kunden und MR über die in Ziffer 2 genannten Leistungen.
2 Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich dieser EULA bezieht sich ausschließlich auf
(1) die Bereitstellung der MR-Apps im innovaphone App Store myApps zur Nutzung durch den Kunden entsprechend dieser EULA,
(2) den Zugang des Kunden zum MR Support.
3 Zustandekommen von Verträgen
3.1 Die Darstellung des Angebots der MR-Apps im myApps App Store stellt eine rechtlich unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots dar (invitatio ad offerendum).
3.2 Auf Grundlage der Aufforderung durch MR gibt der Kunde ein rechtverbindliches Angebot (Bestellung) auf Abschluss eines Vertrags über die jeweilige MR-App ab. Rechtsgeschäftliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem myApps App Store und den MR-Apps gibt der Kunde elektronisch ab, in der Regel durch Anklicken eines entsprechenden Buttons.
3.3 Der Vertrag kommt erst durch rechtsverbindliche Annahme der Bestellung durch MR zustande. Die Annahme erfolgt entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Freischaltung der MR-App.
4 Bereitstellung der MR-Apps, Leistungen von MR, Vorleistungen von innovaphone
4.1 MR stellt den Kunden die MR-Apps im App Store „myApps“ (derzeit unter https://store.innovaphone.com) zum kostenlosen Download bereit.
4.2 Sofern eine kostenpflichtige Lizenz erworben wird, ist dies im myApps App Store ersichtlich. In diesem Fall ist der Download der MR-App kostenfrei möglich, die Freischaltung der MR-App (Ausstellung der Lizenz) und damit Ermöglichung der Nutzungsmöglichkeit erfolgt mit Zahlung der vereinbarten Vergütung.
4.3 Die Nutzung der MR-Apps setzt voraus, dass der Kunde einen Vertrag über die Nutzung von innova-phone Softwareprodukten abgeschlossen hat. Eine von den innovaphone Softwareprodukten losgelöste Nutzung der MR-Apps ist nicht möglich. Änderungen von innovaphone in den Softwareprodukten von innovaphone, im SDK oder in der Plattform bzw. den Apps selbst können dazu führen, dass der Kunde die MR-Apps nicht mehr mit dem bisherigen Umfang oder überhaupt nicht mehr nutzen kann. Auf derartige Änderungen von innovaphone hat MR keinen Einfluss. Führt eine Änderung von innovaphone dazu, dass MR die MR-Apps nicht mehr oder nur mit wesentlichen Einschränkungen zur Verfügung stellen kann, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich, nachdem der Kunde Kenntnis von dem Umstand, dass er die MR-App nicht mehr oder nur mit wesentlichen Einschränkungen nutzen kann, zu erklären. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Anteil der Vergütung, zurückzuverlangen, der dem Anteil einer nach Zeitabschnitten bemessenen Vergütung für den Zeitraum entspricht, in dem der Kunde die MR-App bis zur nächsten ordentlichen Beendigungsmöglichkeit des Vertrags nicht nutzen konnte. Bei einem App-Kauf ist der Kunde berechtigt, einen Anteil der Vergütung zurückzuverlangen, der dem prozentualen Anteil der Vergütung für den Zeitraum entspricht, in dem er die MR-App bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Vertrags-beginn nicht nutzen konnte; eine Rückzahlung eines Teils der Vergütung nach Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.
4.4 Die Installation und Inbetriebnahme der MR-App erfolgt durch den Kunden und wird von MR nicht geschuldet.
5 Nutzungsrecht
5.1 Der Kunde erhält an den MR-Apps einfache (d.h. nicht ausschließliche) Nutzungsrechte für seine internen Zwecke in der im Vertrag ausgewiesenen Menge mit Wirkung für Deutschland. Werden MR-Apps gegen Einmalzahlung zur dauerhaften (zeitlich unbefristeten) Nutzung überlassen, sind die Rechte dauerhaft und übertragbar. Bei zeitlich befristeter Überlassung/Nutzung, insbesondere gegen ratierliche Zahlung, sind die Rechte entsprechend befristet und nicht übertragbar.
5.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Reseller handelt, gilt abweichend von Ziffer 5.1, dass der Kunde an den MR-Apps einfache (d.h. nicht ausschließliche) Nutzungsrechte für das Reselling der MR-Apps in Form von Vermietung und/oder Verkauf in der im Vertrag ausgewiesenen Menge erhält. Werden dem Reseller MR-Apps gegen Einmalzahlung zur dauerhaften (zeitlich unbefristeten) Nutzung überlassen, sind die Rechte dauerhaft. Bei zeitlich befristeter Überlassung/Nutzung, insbesondere gegen ratierliche Zahlung, sind die Rechte entsprechend befristet.
5.3 Wird im Zuge von Leistungen des Supports, der Wartung und/oder Pflege ein neuer Programmstand ausgeliefert oder bereitgestellt, erhält der Kunde hieran dieselben Rechte wie am vorangehenden Programmstand. Der Kunde darf Ausgaben früherer Programmstände archivieren, jedoch nicht mehr produktiv, insbesondere durch Eingabe oder Verarbeitung weiterer Daten, nutzen.
5.4 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.
5.5 Quellcode von Software ist vonseiten MR nicht geschuldet. Quellcode ist das Betriebsgeheimnis von MR. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass ihm etwa zugänglich gemachter Quellcode ohne Zustimmung von MR Dritten nicht zugänglich wird.
5.6 Rechte an MR-Apps werden nur aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung einer etwaig geschuldeten Vergütung eingeräumt. Soweit für den Zeitraum vor vollständiger Zahlung individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch MR frei widerruflich eingeräumt.
5.7 MR kann das Einsatzrecht des Kunden bei befristeter Überlassung/Nutzung widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. MR hat dem Kunden vorher eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann MR den Widerruf ohne Nachfristsetzung er-klären. Der Kunde hat MR die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
5.8 Über die vorstehend ausdrücklich bezeichneten Rechte hinaus werden keine Rechte an Leistungen oder anderen Arbeitsergebnissen eingeräumt.
6 Pflichten/Mitwirkung des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, MR auf eigene Kosten in dem für die Erbringung der Leistung erforderlichen Umfang rechtzeitig zu unterstützen, d.h. in seiner betrieblichen Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die dazu notwendigen Tätigkeiten zu verrichten (erforderliche Mitwirkung) bzw. Sachen und Rechte beizustellen (erforderliche Beistellung). Im Folgenden werden Mitwirkung und Beistellung zusammengefasst unter dem Begriff der „Mitwirkung“.
6.2 Bei der erforderlichen Mitwirkung handelt es sich um eine vertragliche Hauptpflicht des Kunden.
6.3Die erforderliche Mitwirkung umfasst insbesondere:
(1) Zurverfügungstellung der jeweils notwendigen und jeweils aktuellen (ggf. zu aktualisierenden) vollständigen und richtigen Informationen, Unterlagen und Daten sowie der aufseiten des Kunden jeweils für die Erbringung und/oder Nutzung der Leistungen erforderlichen Systeme/Infrastruktur (Hardware und/oder Software sowie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenfernübertragungsleitungen einschl. Internetanbindung);
(2) Schaffung und Einhaltung aller erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen bzw. Systemvoraussetzungen für Hardware und Software;
(3) Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners nebst Vertreter, (i) der technisch im Umgang mit den aufseiten des Kunden betriebenen Systemen/Infrastruktur sowie der Hardware und Software ausreichend versiert ist, (i) dessen Benennung bei Zustandekommen und für die Dauer des Vertrags erfolgt und (iii) der alle für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
(4) Meldung von Störungen an das Ticketsystem (bei Ausfall des Ticketsystems per E-Mail an die im Vertrag bezeichnete E-Mail-Adresse), wobei die Meldung in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Erkennung und Analyse der Störung zweckdienlichen, vorhandenen Informationen zu erfolgen hat, insbesondere unter Mitteilung der Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise der Störung sowie deren Auswirkungen;
(5) Durchführung einer an der Gefahr des möglichen Ausfalls von Software und der Bedeutung der Daten des Kunden orientierte, mindestens jedoch kalendertägliche Datensicherung;
(6) zügige und zielgerichtete Kommunikation mit MR.
6.4 Der Kunde teilt MR jede Veränderung bei den Mitarbeitern und/oder Usern der von MR zu erbringenden Leistung mit, soweit diese für die Erbringung der Leistung vom MR von Bedeutung sind (z.B. bei Named-User-Lizenzen). Die durch solche Veränderungen entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden getragen.
6.5 Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung von Administratorenrechten nur berechtigten Mitarbeitern zur Verfügung steht.
6.6 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise oder erfüllt er eine andere, vorstehend oder sonst im Vertrag vereinbarte Verpflichtung nicht, so sind die hieraus bei MR und/oder ihren Subunternehmern und/oder den Herstellern von Drittsoftware entstehenden Kosten und Aufwendungen vom Kunden zu tragen. Die zusätzlichen Kosten und Aufwendungen von MR werden anhand der anwendbaren Preisliste berechnet. Weitergehende Ansprüche von MR, insbesondere bei Verschulden des Kunden, bleiben vorbehalten.
7 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug
Sofern die MR-App nicht als kostenlose MR-App angeboten wird, gelten die nachfolgenden Regelungen zu Vergütung und Zahlungsbedingungen. Zusätzlich gelten die nachfolgenden Regelungen, wenn der Kunde den Zugang zum MR-Support nutzt und MR Supportleistungen erbringt.
7.1 Sämtliche Preise von MR sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.
7.2 Die Vergütung für regelmäßige bzw. laufende Leistungen (App-Miete) wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die Vergütung für einmalige Leistungen (App-Kauf) wird als Einmalzahlung im Voraus in Rechnung gestellt. Die Vergütung für Supportdienstleistungen von MR wird nach Aufwand entsprechend der bei MR jeweils anwendbaren Preisliste in Rechnung gestellt.
7.3 Rechnungen sind grundsätzlich spätestens acht (8) Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt.
7.4 Mit Ablauf geltender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Die Geldforderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. MR behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
7.5 Bei mehr als nur geringfügigem Zahlungsverzug ist MR unbeschadet anderer Rechte berechtigt, den Zugang zu MR-Apps vorübergehend, d.h. bis zur Beendigung des Verzugs, zu sperren. Unter einem mehr als nur geringfügigen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 50% (fünfzig Prozent) einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung, bezogen auf die letzten drei Monate, ausmacht.
7.6 Bei erheblichem Zahlungsverzug ist MR unbeschadet anderer Rechte berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Unter einem erheblichen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 200% (zweihundert Prozent) einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung, bezogen auf die letzten drei Monate, ausmacht.
7.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MR anerkannt sind.
8 Geheimhaltung
8.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrags erlangten Informationen, die explizit als vertraulich bezeichnet werden oder eindeutig als Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnissen erkennbar sind oder entsprechend als solche gekennzeichnet wurden, vertraulich zu behandeln, nur solchen Personen zugänglich zu machen, die sie für die Durchführung des Vertrages benötigen, und ausschließlich für Zwecke der Zusammenarbeit unter dem Vertrag zu verwenden. Die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsabrede gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit.
8.2 Keine geheimhaltungsbedürftige Information ist eine sachlich unter Ziffer 8.1 fallende Information, deren Kenntniserlangung durch die jeweils andere Partei vor oder nach Zustandekommen des Vertrages unter § 3 GeschGehG fällt. Untersagt ist jedoch das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, welches sich im rechtmäßigen Besitz der Partei befindet. Geheimhaltungsbedürftige Informationen des Kunden können zudem von MR oder deren Subunternehmern verwendet werden, soweit dies notwendig ist, um den Vertrag durchzuführen und insbesondere, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
8.3 Die Parteien unterhalten angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 2 Nr. 1 lit. b. GeschGehG).
8.4 Die Parteien stellen insbesondere durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch ihre jeweils unter dem Vertrag eingesetzten oder mit der Nutzung der MR-Apps befassten Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien unter dem Vertrag zur Erbringung ihrer Leistung oder Mitwirkung sonstiger Dritter bedienen. Die Parteien werden einander die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich nachweisen.
8.5 Die Parteien werden sich gegenseitig, insbesondere im Rahmen gesetzlich oder behördlich erzwungener Auskunftspflichten, soweit wie dies möglich und erlaubt ist, über die Auskunftserteilung informieren und sich bei deren Erfüllung gegenseitig unterstützen.
8.6 Geheimhaltungsbedürfte Informationen dürfen von den Parteien bis zum Ablauf von Verjährungsfristen für etwaige Ansprüche, mindestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags, aufbewahrt werden. Dies gilt auch für den Nachweis des vertragsgemäßen Verhaltens im Verhältnis zu Dritten einschl. Subunternehmern.
9 Datenschutz
9.1 Die Parteien halten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.
9.2 Zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden ausschließlich Personen eingesetzt, die auf die Einhaltung (i) der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und (ii) der Weisungen des Verantwortlichen verpflichtet sind.
9.3 Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch MR oder einen Subunternehmer verarbeitet werden, wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung getroffen. Ohne Bestehen einer solchen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nicht zulässig.
10 Analyse und Bearbeitung von Mängeln
10.1 Wird die Leistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat MR dies zu vertreten, so ist MR verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von MR zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen zweimal nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
10.2 In diesem Falle hat MR Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
10.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.4 Auf App-Kaufverträge findet diese Regelung nur während des Gewährleistungszeitraums entsprechend Ziffer 12.4 Anwendung.
10.5 Ziffer 11.4 findet Anwendung.
11 Support
11.1 Der Kunde kann den MR-Support gegen gesonderte Vergütung in Anspruch nehmen. Fragt der Kunde bei MR Supportleistungen an, unterbreitet MR dem Kunden ein entsprechendes Angebot, aus dem sich Umfang der Supportleistungen und die zu zahlende Vergütung ergeben.
11.2 Support- und Pflegeleistungen von MR erfolgen grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten zwischen 9 und 16 Uhr mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Nordrhein-Westfalen.
11.3 Der Kunde kann Support-Anfragen an die im myApp App Store genannte E-Mailadresse () richten. Anfragen können nur von der vom Kunden für Support/Pflege als Ansprechpartner gegenüber MR benannten Person gestellt werden. Eine bestimmte Reaktionszeit ist nicht geschuldet; MR wird sich aber bemühen, Anfragen des Kunden innerhalb angemessener Zeit innerhalb der in Ziffer 11.2 genannten Geschäftszeiten zu beantworten.
11.4
Nicht von Support/Pflege erfasst ist die Bereitstellung neuer Programmstände mit verbessertem/erweitertem Funktionsumfang (Upgrade, Minor/Major Release), individuelle Anpassungen der MR-Apps an die Bedürfnisse des Kunden oder die Schulung/Einweisung von Mitarbeitern des Kunden. Nicht erfasst sind ferner Tätigkeiten zur Störungsbeseitigung, wenn die Störung durch den Kunden oder einen Dritten, für den MR nicht verantwortlich ist, verursacht wurde. In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung des für Störungsanalyse und -beseitigung erbrachten Aufwands nach der gültigen Preisliste von MR.11.5 Tätigkeiten von MR im Rahmen von Support/Pflege erfolgen in der Regel per Fernwartung.
12 Haftung
MR haftet dem Kunden unter allen vertraglichen und gesetzlichen Haftungsgründen ausschließlich gemäß den nachstehenden Regelungen.
12.1 MR haftet unbeschränkt im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schriftlicher (§ 126 Abs. 1 BGB) Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei geringerer als grober Fahrlässigkeit haftet MR bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, die die vereinbarte Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf die der Kunde vertraut hat und vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung von MR ausgeschlossen.
12.2 Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
12.3 Die Haftung von MR nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -ausschlüssen unberührt.
12.4 Ansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf eines Jahres; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung.
13 Einschaltung von Subunternehmern
MR ist berechtigt, die von ihr unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen durch Subunternehmer vornehmen zu lassen oder von Subunternehmern oder anderen Vorlieferanten zu beziehen. Das Verschulden eines Subunternehmers steht einem Verschulden von MR gleich, § 278 S. 1 BGB.
14 Laufzeit und Vertragsbeendigung
14.1 Der Vertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt (insb. App-Miete), hat eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten. Mit Ablauf der Mindestvertragsdauer oder eines Verlängerungszeitraums verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.
14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Auf die Vertragsbeziehung findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
15.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln. Dies gilt nicht, wenn die Streitigkeit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Streitigkeiten ein ausschließlicher Gerichtsstand nach dem Gesetz begründet ist. MR steht es frei, die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
15.3 Auf die Begründung oder Beendigung von Vereinbarungen gerichtete Erklärungen und Anzeigen, die nach Zustandekommen des Vertrages abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126a, 127 Abs. 3 BGB) ist für diese Fälle ausgeschlossen. Die Schriftform wird auch durch ein vor Übersendung eigenhändig vom Absender unterzeichnetes Fax oder per E-Mail (unterzeichneter Scan) gewahrt. Für alle übrigen Erklärungen im Zusammenhang mit dem zustande gekommenen Vertrag ist die Textform ausreichend (§ 126b BGB).
15.4 Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern von diesen EULA oder anderen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden Abschriften anderer Sprachen als Deutsch gefertigt werden (Lesefassungen), ist allein die deutsche Fassung verbindlich.
15.5 Sollte eine Bestimmung dieser EULA oder eine andere vertragliche Absprache mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt.